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Satzung der Münchner Gesellschaft Narrhalla e.V.

§1 Name und Sitz

Die Münchner Gesellschaft Narrhalla ist ein eingetragener Verein und hat ihren Sitz in München. Sie besitzt eine auf ihren Namen eingetragene „Domain“ mit „narrhalla.de“.

§2 Zweck

(1) Zweck des Vereins ist die Pflege und Förderung Münchner Brauchtums, ins – besondere des Faschings.

(2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung“.

(3) Die Narrhalla bezweckt auf dieser gemeinnützigen Grundlage die Pflege der Eigenart von Münchner Festlichkeiten, besonders des Faschings, und aller Aktivitäten, die diesen Zwecken dienen können oder mit ihnen in Zusammenhang stehen können, wie Musik und Tanz. Sie ist auch bemüht, unter Achtung der guten alten Münchner Bräuche bodenständigem Humor Geltung zu verschaffen und er- blickt ihre Aufgabe darin, den Ruf und das Ansehen Münchens als Kunst- und Tourismusstadt sowie des Freistaates Bayern zu heben.

(3a) Die Gesellschaft betrachtet es als ihre besondere Aufgabe, traditionsgemäß das „Offizielle Münchner Faschingsprinzenpaar“ zu stellen.

(4) Der Satzungszweck wird ferner durch die Förderung des bodenständigen bayerischen Brauchtums verwirklicht (unter anderem durch Teilnahme am Trachten- und Schützenumzug zum Oktoberfest).

(5) Der Verwirklichung des Vereinszweckes dienen, unter anderem, folgende Aktivitäten:

a) Förderung des bodenständigen Münchner und bayerischen Brauchtums durch Auswahl und Stellung des „Offiziellen Münchner Faschingsprinzenpaares“ sowie Pflege und Förderung des heimatlichen Faschingsbrauchtums (unter anderem, durch Teilnahme am traditionellen Faschingsumzug, sowie Ausrüstung und Stellung eines Umzugswagens, die traditionelle Abholung des Bürgermeisters am Rathaus mit dem Wagen, Fahrt zum Tanz der Marktfrauen am Viktualienmarkt, Auslobung, bzw. Verleihung des Karl-Valentin-Ordens, etc.).

b) Ständige Kontaktpflege zu in- und ausländischen Faschings- und Karnevalsgesellschaften, Vereinen und Organisationen.

c) Talentsuche und Förderung Münchner Künstler in Verbindung mit dem Brauchtum (unter anderem durch Auslobung, bzw. Verleihung des Kunst- und Kabarettpreises „Sigi-Sommer-Taler“).

d) Durchführung von Brauchtumsveranstaltungen, um jungen Münchner Künstlern die Möglichkeit des öffentlichen Auftrittes zugeben.

e) Förderung des Tanzes einschließlich des Tanzsports durch entsprechende Schulungs- und Trainingsprogramme sowie entsprechende Kurse und Wettbewerbe, jeweils für Mitglieder.

f) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Ver- eins. Es darf darüber hinaus keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§3 Entstehung der Mitgliedschaft

Mitglieder können natürliche Personen, Firmen, Vereinigungen und Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen oder des privaten Rechtes sein. Die Aufnahme als Mitglied erfolgt durch schriftliche Beitrittserklärung und deren Annahme durch das Präsidium. Über die Aufnahmeentscheidung erhält der Antragsteller einen schriftlichen Bescheid. Bei Ablehnung ist Angabe der Gründe nicht notwendig. Beschwerde oder die Beschreitung des Rechtsweges ist ausgeschlossen. Die Mitgliedschaft kann auch dadurch erworben werden, dass das neue Mitglied mit seiner Zustimmung vom Präsidium als Mitglied berufen oder ernannt wird. Die Ernennung von Ehrenmitgliedern, welche sich außerordentliche Verdienste erworben haben müssen, erfolgt durch das Präsidium. Dieses soll insbesondere diesbezügliche Vorschläge des Elferrats berücksichtigen.

§4 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt:

a) durch Ableben,

b) durch freiwilligen Austritt,

c) durch Ausschluss,

d) durch Streichung.

(1) Der Austritt muss schriftlich gegenüber dem Präsidium erklärt werden. Er ist nur mit einer Kündigungsfrist von mindestens vier Wochen zum Schluss eines Geschäftsjahres möglich, ausgenommen der Austritt nach § 6 Abs. 4.

(2) Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ausschliessungsgründe sind insbesondere grobe Verstöße gegen die Satzung und Interessen des Vereins, gegen für alle Mitglieder verbindliche Beschlüsse der Mitgliederversammlung sowie bei unehrenhaftem Verhalten innerhalb und außerhalb des Vereins. Der Ausschluss erfolgt schriftlich mit Begründung durch Beschluss des Präsidiums. Vor dem Ausschluss ist dem Mitglied die Möglichkeit schriftlicher Stellungnahme oder der Anhörung durch das Präsidium zu geben. Der beabsichtigte Ausschluss und die Gründe hierfür sind dem Mitglied daher mindestens zwei Wochen vor der Beschlussfassung des Präsidiums schriftlich oder in Textform mitzuteilen.

(3) Gegen den Ausschluss kann das Ehrenschiedsgericht binnen einem Monat nach Zustellung der Ausschlussverfügung angerufen werden. Der entsprechende Antrag muss beim Vorsitzenden des Ehrenschiedsgerichts schriftlich eingelegt werden. Bei Anrufung des Ehrenschiedsgerichts ruhen die Mitgliedsrechte jeden- falls bis zur Entscheidung durch das Ehrenschiedsgericht. Anderenfalls enden sie mit Ablauf der Anrufungsfrist.

(4) Die Beendigung der Mitgliedschaft durch Streichung aus der Mitgliederliste ist möglich, wenn das betreffende Mitglied nach Rechnungsstellung und zweimaliger Mahnung seinen Beitrag nicht geleistet hat. Die Streichung ist dem Betreffenden schriftlich oder in Textform mitzuteilen. Aus der Mitgliederliste gestrichen werden können auch Mitglieder, die trotz Nachforschungen nicht erreichbar sind. Jede Streichung ist von mindestens zwei vertretungsberechtigten Mitgliedern des Präsidiums zu dokumentieren. Ausgetretenen, ausgeschlossenen oder gestrichenen Mitgliedern stehen keinerlei Rechte an dem Vereinsvermögen zu.

§5 Sitz und Stimme

Jedes volljährige Mitglied hat Sitz und Stimme in der Mitgliederversammlung. Die Vertreter juristischer Personen, Vereinigungen und Firmen bedürfen dazu einer schriftlichen Vollmacht vom berufenen gesetzlichen Vertreter. Im Einzelnen gilt § 10.

§6 Mitgliedsbeitrag

(1) Die Mitglieder sind zu regelmäßigen Beiträgen, deren jährliche Höhe von der ordentlichen Mitgliederversammlung festgesetzt ist, verpflichtet. Das Präsidium kann mit Zustimmung der Mitgliederversammlung festsetzen, ob diese Beiträge als Jahres -, Quartals-, oder Monatsbeiträge zu entrichten sind. Sie sind mit Rechnungsstellung fällig.

(2) Leistet ein Mitglied seinen Beitrag trotz Rechnungsstellung und zweimaliger Mahnung nicht, kann es aus der Mitgliederliste gestrichen werden. Im Einzelnen gilt § 4 Abs. 4.

(3) Ehrenmitglieder, ebenso Exprinzessinnen und Exprinzen sind zur Beitragszahlung nicht verpflichtet.

(4) Für einen besonderen Finanzbedarf im Rahmen des Vereinszwecks, dessen Finanzierung durch die laufenden Einkünfte (Überschüsse der Einnahmen über die Ausgaben und notwendigen Rücklagen) nicht möglich oder nicht vertretbar ist, kann das Präsidium einmalig während seiner Regelamtszeit und unabhängig von der Beitragspflicht, eine Umlage auf alle Mitglieder beschließen. Sie erstreckt sich auf jedes Mitglied und darf das Dreifache des jeweiligen jährlichen Beitrags nicht überschreiten. Kann oder will ein Mitglied den ihn betreffenden Umlagebetrag nicht leisten, kann es mit dieser Begründung und sofortiger Wirkung aus dem Verein austreten und ist damit von der Umlage befreit. Der Austritt muss innerhalb von vier Wochen ab Mitteilung der Umlage schriftlich gegenüber dem Präsidium erklärt werden. § 6 Abs. 2 gilt entsprechend.

§7 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

a) das Präsidium,
b) der Elferrat,
c) die Mitgliederversammlung.
§8 Das Präsidium

(1) Das Präsidium, welches von der Mitgliederversammlung auf zwei Jahre gewählt wird, setzt sich zusammen aus dem Präsidenten, dem 1., 2., und 3. Vizepräsidenten, der zugleich das Amt des Schriftführers bekleidet, und dem Schatzmeister. Das Präsidium kann durch Beschluss bis zu zwei weitere Mitglieder jeweils bis auf Widerruf, jedoch längstens bis zum Ende seiner Amtszeit kooptieren. Entsprechendes gilt für Ersatzmitglieder, wenn Mitglieder das Präsidium verlassen. Die Amtszeit des Präsidiums kann auch kürzer oder länger als zwei Jahre sein. Sie beginnt mit der satzungsgemäßen Wahl durch die Mitgliederversammlung und endet mit der satzungsgemäßen Wahl des nächsten Präsidiums. Eine Wiederwahl der Präsidiumsmitglieder ist möglich. Das Amt eines Mitglieds des Präsidiums endet mit seinem Ausscheiden aus dem Verein.

(2) Das Präsidium leitet den Verein, führt die laufenden Geschäfte nach Satzung und Gesetz und führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus. Es fasst seine Beschlüsse mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Enthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Im Übrigen gilt § 28 BGB, jedoch kann das Präsidium mit Zwei-Drittel-Mehrheit eine flexible und praktikable Regelung der Ankündigung und Durchführung von Beschlussfassungen, im Rahmen des gesetzlich Zulässigen, beschließen – auch in einer Geschäftsordnung, die Weiteres regelt.

(3) Der Präsident vertritt den Verein allein im Sinne von § 26 BGB. Von den übrigen Präsidiumsmitgliedern vertreten je zwei gemeinschaftlich den Verein.

(4) Das Präsidium beruft die Elferratssitzungen ein.

(5) Soweit die Finanzlage des Vereins es erlaubt, kann das Präsidium Personal (z.B. Geschäftsführer, Geschäftsstellenleiter und Übungsleiter) anstellen. Gesetzlich vertretungsberechtigt sind jedoch nur die Mitglieder des Präsidiums gemäß § 8 Abs. 3. Das Präsidium kann aber Vollmacht erteilen, außer Generalvollmacht. (6) Das Präsidium kann für besondere Tätigkeitsbereiche Unterabteilungen des Vereins einrichten, denen interessierte Mitglieder beitreten können. Diese wählen einen oder zwei Vertreter, die die laufenden und alltäglichen Aktivitäten der Abteilung leiten und dem Präsidium berichten. Einer oder beide dieser Vertreter können vom Präsidium als Mitglieder des Präsidiums kooptiert werden.

§9 Elferrat

Der Elferrat setzt sich zusammen aus dem Präsidium und mindestens elf weiteren als Elferräte zu berufenden Mitgliedern, welche vom Präsidium binnen eines Monats nach dessen Wahl für die Dauer einer Amtsperiode des Präsidiums berufen werden sollen, sowie Sprechern der jeweiligen „Gremien“ (§ 12). Der Elferrat unterstützt und berät das Präsidium in der laufenden Geschäftsführung der Vereinsangelegenheiten.

§10 Mitgliederversammlung

(1) Mitgliederversammlungen werden vom Präsidium (vom Präsidenten oder mindestens zwei Mitgliedern des Präsidiums) schriftlich einberufen. Die ordentliche Mitgliederversammlung soll alljährlich innerhalb von neun Monaten nach Beendigung des Geschäftsjahres einberufen werden.

(2) Zu ihren Aufgaben gehören: Entgegennahme des Jahresberichtes und der geprüften Jahresrechnung, Genehmigung von Jahresbericht und Jahresrechnung, Entlastung des Präsidiums, Festsetzung des Jahresbeitrages, Beschlussfassung über Satzungsänderung, Wahl des Präsidiums, Wahl zweier Kassenprüfer für das jeweilige Geschäftsjahr, Wahl dreier Mitglieder zum Ehrenschiedsgericht auf zwei Jahre und Beschlussfassung über Auflösung der Gesellschaft.

(3) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn die Interessen des Vereins es erfordern. In diesem Fall kann auch der Elferrat verlangen, eine Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn er dies mit der Mehrheit seine r Mitglieder unter Angabe der Tagesordnung beschlossen hat. Das Präsidium muss eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen, wenn ein Fünftel sämtlicher Mitglieder des Vereins die Einberufung unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt hat.

(4) Die ordentliche Mitgliederversammlung ist mindestens zwei Wochen, die außerordentliche mindestens eine Woche vor Abhaltung unter Angabe der Tagesordnung schriftlich oder in Textform einzuberufen. Die Frist beginnt mit dem Tag der Absendung an die letzte bekannte Mitgliedsanschrift, bzw. mitgeteilte E-Mail Adresse. Alle Anträge müssen acht Tage vor der ordentlichen und vier Tage vor der außerordentlichen Mitgliederversammlung bei der Geschäftsstelle des Präsidiums schriftlich oder in Textform eingegangen sein. Die Leitung der Mitgliederversammlung obliegt dem Präsidenten und in dessen Abwesenheit dem 1. Vizepräsidenten. Sie kann auch einem von der Mitgliederversammlung gewählten Versammlungsleiter übertragen werden. Die aufgenommene Niederschrift ist vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu unterzeichnen. Die Mitgliederversammlungen sind ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig. Ein Mitglied kann nicht mehr als ein anderes Mitglied vertreten. Für eine solche Vertretung ist eine schriftliche Stimmrechtsvollmacht für die betreffende Versammlung erforderlich. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der wirksam abgegebenen Stimmen, soweit nicht durch Gesetz oder Satzung Anderes bestimmt ist. Enthaltungen werden wie unwirksame Stimmen behandelt und nicht mitgezählt. Ergibt sich bei Beschlüssen Stimmengleichheit, ist der Antrag abgelehnt. Zur Änderung der Satzung ist Zwei-Drittel-Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Die Änderung des Vereinszwecks erfordert die Zustimmung aller Mitglieder. Abstimmungen erfolgen geheim, wenn die Mitgliederversammlung nichts Anderes beschließt. Das Präsidium sowie Ehrenschiedsgericht sind stets in geheimer Wahl zu wählen. Grundsätzlich gilt Einzelwahl, d.h., gewählt ist, wer die Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt. Kann diese Mehrheit bei mehreren Kandidaten von keinem erreicht werden, wird eine Stichwahl zwischen den zwei Kandidaten, die die meisten Stimmen erhalten haben, durchgeführt. Die Mitgliederversammlung kann jeweils auch die so genannte Listen- Mehrheitswahl beschließen, bei der die Mitglieder sich in einem Wahlgang jeweils für oder gegen eine geschlossene Liste entscheiden können, die für alle Ämter des betreffenden Gremiums gilt. Voraussetzung ist, dass mindestens eine solche Liste innerhalb der Antragsfrist nach Einberufung der Versammlung vorgeschlagen worden ist (Eingang beim Präsidium) und bis spätestens zwei Tage vor der Wahl in einer Ergänzung zur Tagesordnung bekannt gemacht worden und darauf hingewiesen worden ist, dass bis zum Beginn der Wahl weitere Listen vorgeschlagen werden können. In jedem Fall muss die Mitgliederversammlung vor Beginn der Wahl über das Wahlverfahren (Einzelwahl oder Listen/Mehrheitswahl) beschließen.

§11 Ehrenschiedsgericht

Zur Schlichtung von Streitfragen zwischen dem Verein und seinen Mitgliedern und für die Anrufung gegen eine Ausschlussverfügung des Präsidiums gem. § 4 besteht ein Ehrenschiedsgericht. Das Ehrenschiedsgericht setzt sich zusammen aus drei Mitgliedern des Vereins, von denen eines den Vorsitz führen soll. Wenigstens ein Mitglied soll über ein juristisches Grundwissen verfügen. Das Ehrenschiedsgericht hat beide Parteien zu hören (ggf. auch durch schriftliche Stellungnahme) und den Sachverhalt, soweit möglich, aufzuklären. Es macht einen Schlichtungsvorschlag oder lehnt ihn ab. Beides ist zu begründen. Das Ehrenschiedsgericht fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit seiner Mitglieder. Der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten ist nicht ausgeschlossen.

§12 Gremien

Es können sich Gremien des Vereins bilden, deren Sprecher im Elferrat vertreten sein können oder dort Rederecht haben.

(1) Die ehemaligen Faschingsprinzen bilden die Ex-Prinzengilde, die ehemaligen Faschingsprinzessinnen den Prinzessinnen-Club.

(2) Zu Senatoren und Ehrensenatoren werden vom Präsidium Persönlichkeiten des öffentlichen Lebens berufen, die sich besonders um den Verein verdient gemacht haben.. Soweit die zu Senatoren oder Ehrensenatoren berufenen Persönlichkeiten noch nicht Mitgliede r des Vereins sind, werden sie bei Einverständnis durch die oben genannte Berufung aufgenommen.

(3) Aus dem Kreis der jüngeren männlichen Mitglieder werden Jungelfer auf Vor- schlag der bereits ernannten Jungelfer durch das Präsidium ernannt.

(4) Aus dem Kreis der jüngeren weiblichen Mitglieder werden Hofdamen auf Vor- schlag der bereits ernannten Hofdamen durch das Präsidium ernannt.

(5) Die gegenwärtigen und ehemaligen Mitglieder der Prinzengarde können dem Gardeclub beitreten.

(6) Die aktiven Mitglieder der Abteilung Tanz (einschließlich Tanzsport) können, unbeschadet § 8 Abs. 4, der im Zweifel vorgeht, ein eigenes Gremium bilden.

(7) Bei in § 12 genannten Gremien handelt es sich um die Gremien, die dem Präsidium jeweils ihren Sprecher benennen können, der die Belange des Gremiums beim Elferrat vertritt. Der Vorschlag wird mit der Mehrheit der abstimmenden Mitglieder des Gremiums beschlossen. Dieser Sprecher amtiert jeweils auf die gleiche Amtszeit wie das Präsidium. Im Übrigen unterstützen die Gremien den Verein im Sinne von § 2 bei der Durchführung der Vereinsziele.

(8) Laut Stiftungsprotokoll vom 11. November 1992 wird von der Münchner Gesellschaft Narrhalla e.V. alljährlich der „Karl-Valentin-Orden“ verliehen. Die Wahl des jährlichen Ordensträgers erfolgt durch das Präsidium. Es lässt sich durch ein Karl-Valentin-Gremium dabei beraten, bestehend aus dem amtierenden Präsidenten, allen Ehrenpräsidenten, sowie zwei vom Präsidium zu wählenden Mitgliedern aus anderen Gremien.

(9) Weitere Gremien können sich mit Zustimmung des Präsidiums konstituieren. Für sie gelten vorstehende Regelungen entsprechend.

(10) Zur Förderung des Vereins hat sich aus Mitgliedern des Vereins ein Ehrenrat konstituiert. Er besteht aus Persönlichkeiten, die den Verein durch persönliche aktive Mitarbeit oder durch finanzielle Unterstützung besonders fördern und bereit sind, den Verein, beziehungsweise das Präsidium auch durch ihren Rat zu unterstützen. Der Ehrenrat ist selbständig und gibt sich seine eigene Verfassung und wählt seine Mitglieder autonom. Das Präsidium soll den Kontakt zum Ehren- rat pflegen und, wenn notwendig oder sinnvoll, auch dessen Rat und Unterstützung suchen. Wer vom Ehrenrat als Mitglied aufgenommen wird, wird nach Mitteilung durch den Ehrenrat an das Präsidium gleichzeitig automatisch als Mitglied des Vereins aufgenommen, ausgenommen der Betreffende oder das Präsidium widerspricht.

§13 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr des Vereines läuft vom 1. April bis zum 31. März.

§ 14 Datenschutzerklärung

Diese Datenschutzerklärung beinhaltet die „Informationspflicht bei Erhebung von personenbezogenen Daten bei der betroffenen Person“ gemäß Art. 13 Datenschutz Grundverordnung (DSGVO).
Verantwortliche Stelle: Münchner Gesellschaft Narrhalla e.V. – Zeppelinstraße 57 – 81669 München, per Mail: datenschutz@narrhalla.de
Mit dem Beitritt eines Mitglieds nimmt der Verein folgende personenbezogenen Daten auf:
– Name

– Adresse

– Geburtsdatum

– Bankverbindung

– Telefonnummer

– Emailadresse

Diese Informationen werden in einem EDV System gespeichert. Jedem Vereinsmitglied wird dabei eine Mitgliedsnummer zugeordnet. Die personenbezogenen Daten werden dabei durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vor der Kenntnisnahme Dritter geschützt.

Nach Art. 6, Abs. 1, lit. b) DSGVO ist die Verarbeitung personenbezogene Daten rechtmäßig, wenn diese für die Erfüllung eines Vertragsverhältnisses hier: Mitgliedschaft im Verein erforderlich sind.

Für weitere personenbezogene Daten und für solche, die in den Vereinspublikationen und Online Medien veröffentlicht werden sollen, ist eine schriftliche Einwilligungserklärung des Mitgliedes unter Beachtung des Art. 7 DSGVO notwendig. Dazu ist ein entsprechendes Formblatt des Vereins vom Mitglied zu unterschreiben. Die Entscheidung zur Erhebung weiterer personenbezogener Daten und deren Veröffentlichung trifft das Mitglied freiwillig. Das Einverständnis kann das Mitglied jederzeit ohne nachteilige Folgen mit Wirkung für die Zukunft in Textform gegenüber dem Vereinsvorstand widerrufen (Kontakt s. Punkt 2)
Beim Austritt aus dem Verein werden die personenbezogenen Daten des Mitglieds aus der Mitgliederdatenverwaltung gelöscht. Personenbezogene Daten, die die Kassenverwaltung betreffen, werden gemäß der steuergesetzlichen Bestimmungen bis zu zehn Jahre ab der schriftlichen Bestätigung des Austritts durch den Vorstand aufbewahrt. Sie werden gesperrt.
Das Mitglied hat das Recht auf Auskunft des Vereins über seine gespeicherten Daten sowie auf deren Berichtigung und Löschung sofern nicht Art. 6, Abs. 1, lit b) oder lit. f) DSGVO betroffen ist). Dieses bezieht sich auch auf eine Einschränkung der Datenverarbeitung oder ein Widerspruch gegen eine Datenübermittlung. Eine entsprechende Anfrage ist per Textform an den Vorstand per Post oder per Email (datenschutz@narrhalla.de) zu stellen.
Das Mitglied hat ein Beschwerderecht. Zuständig ist die Landesdatenschutzbehörde Bayern:

Postfach 22 12 19, 80502 München
Wagmüllerstraße 18, 80538 München
Telefonnummer: 089 212672-0
Fax: 089 212672-50
Email: poststelle@datenschutz-bayern.de

§15 Auflösung

Die Auflösung des Vereines (und die damit verbundene Verwendung des Vereinsvermögens) kann nur durch eine Mitgliederversammlung erfolgen, bei der zwei Drittel der Mitglieder anwesend sind und drei Viertel der Anwesenden dafür stimmen. In der Einberufung muss angegeben sein, dass die Auflösung des Vereins beantragt ist. Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, so muss eine zweite Mitgliederversammlung einberufen werden, die auf jeden Fall beschlussfähig ist. In der Einladung muss hierauf hingewiesen werden. Sie kann dann mit einfacher Stimmenmehrheit die Auflösung beschließen.

§16 Vereinsvermögen

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Landeshauptstadt München, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Rahmen bayerischer Brauchtumspflege zu verwenden hat. Eingetragen im Vereinsregister des Amtsgerichts München unter Band 22 Nummer 31 (VR 2385).

Das Präsidium der Münchner Gesellschaft Narrhalla e.V.

Präsident: Günther Grauer

1.Vizepräsident: Günter Malescha

2.Vizepräsidentin: Natascha Svoboda

3.Vizepräsident und Schriftführer: Manuel Di Nardo

Schatzmeisterin: Helga Tröger

Sitz der Gesellschaft:
Münchner Gesellschaft Narrhalla e.V.
c/o Matthias Stolz
Zeppelinstraße 57
81669 München

Telefon: +49 (89) 21 55 35 08, Fax: +49 (89) 21 55 35 089

E-Mail: anfragen@narrhalla.de

Stand: 23.08.2018